Deutschland

Der FuE-Steueranreiz

Mit dem Forschungszulagengesetz (FZulG) unterstützt die Bundesregierung Ihr Unternehmen mit einem Anreiz zur Förderung von FuE-Aktivitäten. Bei einer Bemessungsgrundlage von derzeit max. 4 Mio Euro können 25 % der qualifizierten Ausgaben – also bis zu 1 Mio. € geltend gemacht werden.

WIE VIEL KANN ICH IN
ANSPRUCH NEHMEN

25 % der förderfähigen Ausgaben, bis maximal 1 Mio. €, können pro Geschäftsjahr als Steuervergünstigung gewährt werden.

Der Anreiz wird mit der Steuerschuld des Unternehmens verrechnet. Der Teil der Förderung, der die Steuerschuld des Unternehmens übersteigt, wird als Erstattung ausgezahlt.

WAS WIRD GEFÖRDERT

Die förderfähigen FuE-Ausgaben Ihres Unternehmens sind auf 4 Mio. € pro Jahr begrenzt und umfassen:

  • Personalkosten der an den FuE-Aktivitäten beteiligten Mitarbeiter;
  • 60 % der im Falle von Auftragsforschung/ausgelagerter Forschung gezahlten Gebühren; und
  • Eigene Arbeiten eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers (mit Einschränkungen).

Forschungszulagen können rückwirkend zum 01.01.2020 beantragt werden und können mehrere Geschäftsjahre umfassen.

WO MUSS ICH FORSCHUNG UND
ENTWICKLUNG BETREIBEN

FuE-Projekte müssen von in Deutschland ansässigen Unternehmen durchgeführt werden. Die FuE Projekte müssen entweder im eigenen Unternehmen durchgeführt oder können in Auftrag gegeben werden. Im Fall einer Fremdvergabe der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten können die Auftragnehmer ihren Sitz entweder in Deutschland, in der EU oder im EWR haben.

WER WIRD GEFÖRDERT

Alle deutschen steuerpflichtigen Organisationen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche.

WER VERWALTET
DIE FÖRDERUNG

Diese Förderung wird gemeinsam von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) und den örtlichen Finanzämtern (Finanzamt) verwaltet, die die Förderfähigkeit der FuE-Aktivitäten bzw. der Ausgaben überwachen.